Art. 25 Abs. 1 ATSG: Erlass einer EL-Rückforderung. Der Grund für die rückwirkende Aufhebung des EL-Anspruchs ist der Wegfall der IV-Rente gewesen. Die Versicherte hat gewusst, dass der EL-Anspruch vom IV-Rentenanspruch abhängt. Vorliegend steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Versicherte die IV-Rente (und die Ergänzungsleistungen) in gutem Glauben bezogen hat. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Den Nachteil der Beweislosigkeit hat die Versicherte zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt (Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug) Rechte (Erlass der Rückforderung) hat ableiten wollen. Da die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt ist, hat die EL-Durchführungsstelle den Erlass der Rückforderung zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2026, EL 2025/66).
Sachverhalt
A. A.a A.___ meldete sich im November 2006 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 244). A.b Mit zwei Verfügungen vom 8. Januar 2007 (EL-act. 234) sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2005 ordentliche Ergänzungsleistungen (OEL) von Fr. 1'193.-- und ausserordentliche Ergänzungsleistungen (AEL) von Fr. 150.-- pro Monat (EL-act. 235), ab 1. Dezember 2005 OEL von Fr. 2'603.-- und AEL von Fr. 150.-- pro Monat (EL-act. 236), ab 1. Januar 2006 OEL von Fr. 2'641.-- und AEL von Fr. 150.-- pro Monat (EL-act. 237) und ab 1. Januar 2007 OEL von Fr. 2'736.-- und AEL von Fr. 150.-- pro Monat zu (EL-act. 234). Wegen einer Mietzinsänderung setzte die EL-Durchführungsstelle die OEL mit Verfügung vom 5. März 2007 ab 1. Februar 2007 neu auf Fr. 3'016.-- und die AEL auf Fr. 280.-- pro Monat fest (EL-act. 220). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. März 2007 Einsprache (EL-act. 202, 205). A.c Mit Verfügung vom 16. März 2007 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per
1. April 2007 auf (EL-act. 218). Zur Begründung hielt sie fest, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 5. Dezember 2006 widerrufen und die Rentenzahlungen per sofort eingestellt habe. Am 16. April 2007 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren vom 26. März 2007 bis zum rechtskräftigen IV-Entscheid (EL-act. 200). A.d Mit Verfügung vom 22. August 2014 hob die EL-Durchführungsstelle die Verfügungen vom 8. Januar 2007 auf und forderte die im Zeitraum März 2005 bis Januar 2007 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 51'218.-- zurück (davon Fr. 47'768.-- OEL und Fr. 3'450 AEL; EL-act. 145). Das sistierte Einspracheverfahren vom 26. März 2007 schrieb sie infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 9. März 2009 abgewiesen habe. Diese Verfügung sei vom Bundesgericht mit dem Urteil 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 bestätigt worden. Dementsprechend habe zu keinem Zeitpunkt ein Rentenanspruch und damit auch kein EL-Anspruch bestanden. A.e Am 19. September 2014 erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einsprache gegen diese Rückforderungsverfügung (EL-act. 141). Gleichentags stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (EL-act. 144). Zur Begründung hielt er fest, die aktenkundige Tatsache, dass alle behandelnden Ärzte, der RAD und alle IV-Gutachten die Versicherte stets als invalidisierend krank bezeichnet hätten, belege, dass die Versicherte die IV-Leistungen und damit auch die EL-Leistungen in gutem Glauben bezogen habe. Diese Einschätzung sei auch von der Gerichtsgutachterin und dem EL 2025/66 2/12
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juli 2013 (IV 2009/136) geschützt worden; letzteres habe der Versicherten ab dem 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Auch das Bundesgericht habe im Entscheid vom 24. Juni 2014 den Vorwurf einer bewussten Simulation nicht bestätigt. Die Voraussetzung der grossen Härte sei offensichtlich erfüllt, da die Familie ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werde. A.f Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten am 29. September 2014 mit (EL-act. 143), dass sie das Erlassgesuch behandeln werde, sobald die Rückerstattung rechtskräftig feststehe. Bis dahin bleibe das Erlassverfahren sistiert. A.g Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 22. August 2014 ab (EL-act. 39). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.h Mit Verfügung vom 7. April 2025 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der EL- Rückforderung in der Höhe von Fr. 51'218.-- ab (EL-act. 18). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte zu ihrem Gesundheitszustand und zu den familiären Umständen unwahre Angaben gemacht habe. Sie habe die IV-Stelle sowie andere Behörden über ihr wahres Funktionsniveau getäuscht. Die IV-Stelle habe deshalb am 13. Februar 2009 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen Betrugs, versuchten Betrugs, wegen Widerhandlungen gegen Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG und wegen Widerhandlungen gegen Art. 16 bzw. Art. 31 ELG erhoben. Da sich das Strafverfahren über Jahre hingezogen habe und (erst) im Jahr 2015 eine unheilbare Krankheit festgestellt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft das Strafbedürfnis im Jahr 2022 als nicht mehr gegeben erachtet. Dennoch seien die strafbaren Handlungen der Versicherten aktenmässig erstellt. Die Versicherte habe gewusst, dass sie unrechtmässig Leistungen beziehe, weshalb der gute Glaube verneint werden müsse. Da für einen Erlass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Dagegen liess die Versicherte am 26. Mai 2025 Einsprache erheben (EL-act. 16). Ihre (neue) Rechtsvertreterin machte geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Beantwortung der Frage, inwiefern die Versicherte in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, ausdrücklich den zuständigen Behörden überlassen habe. Diese hätten der Versicherten eine Invalidenrente sowie zeitweise Ergänzungsleistungen zugesprochen. Folglich sei erstellt, dass die Versicherte in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie könne weiterhin nur beteuern, dass sie ihre Einschränkungen bereits vor der Zusprache einer IV-Rente wahrgenommen und entsprechend wiedergegeben habe. Sie habe in Kenntnis ihrer Beschwerden in gutem Glauben Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Durch die strafrechtliche Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2022 sei gerade erstellt, dass der Versicherten das Fehlen des guten Glaubens nicht nachgewiesen werden könne. Auch eine grosse Härte liege vor. Nach der EL 2025/66 3/12
Bezahlung all ihrer Kosten verblieben der Versicherten nicht einmal die finanziellen Mittel, um ihre Grundbeträge nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu decken. A.i Mit Entscheid vom 24. Oktober 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung hielt sie fest, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft lasse nicht den Schluss zu, dass die Versicherte im Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. März 2007 gutgläubig eine IV-Rente bezogen habe. Die Einstellung des Strafverfahrens sei primär mit einem in den Hintergrund gerückten Strafbedürfnis aufgrund einer viel später diagnostizierten Multiplen Sklerose begründet worden, und nicht etwa damit, dass sich der Betrugsverdacht nicht habe erhärten lassen. Zudem falle auf, dass die Einstellungsverfügung kurz vor dem Ablauf der Verfolgungsverjährung ergangen sei. Die (IV-)Aktenlage (vgl. die Befragungen, die Observationsaufnahmen, die staatsanwaltlichen Fragestellungen, die Anzeigen von Bekannten) spreche für das Vorliegen von strafbaren Handlungen bzw. gegen einen gutgläubigen IV-Rentenbezug im Zeitraum 1. März 2005 bis 31. März 2007. Der Versicherten müsse bewusst gewesen sein, dass der EL-Anspruch vom (IV-)Rentenanspruch abhänge; im EL-Anmeldeformular sei explizit nach den "Personalien des AHV- oder IV-Rentners" gefragt worden und die Versicherte habe angeben müssen, ob sie eine AHV- oder eine IV-Rente erhalte. Habe die Versicherte wissen müssen, dass der EL-Anspruch vom Anspruch auf eine IV-Rente abhänge, und ergebe sich gleichzeitig aus den Akten, dass der IV-Rentenbezug nicht gutgläubig erfolgt sei, könne nicht behauptet werden, dass der Bezug von EL (zur IV-Rente) im Zeitraum vom 1. März 2005 bis
31. Januar 2007 gutgläubig erfolgt sei. Mangels gutgläubigem Leistungsbezug habe die EL- Durchführungsstelle den Erlass der EL-Rückforderung zu Recht verweigert. B. B.a Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. November 2025 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Die Begründung entsprach inhaltlich den Vorbringen im Einspracheverfahren. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Der Beschwerdeantwort lag die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 bei (act. G 4.1). B.c Am 15. Januar 2026 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 5). EL 2025/66 4/12
B.d Am 15. April 2026 forderte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die IV-Akten und die Strafakten der Beschwerdeführerin an (act. G 11). Die einverlangten Akten gingen am 22. April 2026 beim Gericht ein (act. G 12). Die Beschwerdeführerin hatte sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf Rückenprobleme, Rheuma, Kopfschmerzen, Schlafmangel, psychische Störungen, Hüftprobleme, Fersenprobleme und Schwindel zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 7). Die Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz hatten der im Zeitpunkt der Begutachtung im 4. Monat mit dem zweiten Kind schwangeren Beschwerdeführerin im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2005 eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit RE- Traumatisierungen im Verlauf der Biographie und einem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquatem somatischen Korrelat diagnostiziert. Sie hatten der Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2004 für jegliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert (IV-act. 44). Am 12. Dezember 2005 (IV-act. 54) hatte eine Bekannte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes die IV-Stelle davor gewarnt, dass das Ehepaar auf betrügerische Weise eine IV-Rente erwirken wolle. Die Beschwerdeführerin sei nicht invalid. Trotzdem hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2006 rückwirkend ab 1. März 2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen (IV-act. 92). Am 15. März 2007 hatte die IV-Stelle diese Verfügung widerrufen (IV-act. 109). Die Sachverständigen des AEH hatten der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 11. März 2008 (IV-act. 151) aus rheumatologischer Sicht für körperlich angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht hatten sie die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit gemischten Anteilen bei klinisch phänomenologisch mittelgradiger affektpathologischer Störung bei subsyndromaler posttraumatischer Belastungsstörung und Schmerzstörung im Kontext eines primären Krankheitsgewinns angegeben und die Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sowie den Haushalt auf 70 % geschätzt. Im Oktober und November 2008 war die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle observiert worden (IV-act. 220). Die Ermittler hatten weder körperlich sichtbare Einschränkungen noch Beeinträchtigungen psychischer Art feststellen können. Am 13. Februar 2009 hatte die IV-Stelle Strafklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs und versuchten Betrugs, Widerhandlungen gegen Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG und Widerhandlungen gegen Art. 16 bzw. 31 ELG erhoben (IV-act. 240). Mit Verfügung vom 9. März 2009 hatte die IV-Stelle das Rentengesuch abgewiesen (IV-act. 249). Dagegen hatte die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Das Versicherungsgericht hatte ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (IV-act. 334). Die Sachverständige der Psychiatrischen Klinik B.___ hatte im Gutachten vom 24. Oktober 2012 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine chronifizierte mittelgradige depressive Störung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische Faktoren sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, narzisstischen und ängstlich-vermeidenden Zügen angegeben. Wie der Vorgutachter im Jahr 2008 hatte sie die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % beziffert. Das Versicherungsgericht hatte die Beschwerde gestützt auf dieses Gutachten mit Entscheid vom 2. Juli 2013 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. März 2005 eine ganze Rente zugesprochen (IV EL 2025/66 5/12
2009/136, IV-act. 345). Das Bundesgericht hatte die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juni 2014 gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 9. März 2009 bestätigt (IV-act. 363). Im Juli 2014 hatte sich die Beschwerdeführerin wegen Multipler Sklerose erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 361). Im Januar 2014 war bei der Beschwerdeführerin erstmals eine Multiple Sklerose, schubförmige Verlaufsform, Erstsymptome Januar 2014, diagnostiziert worden (IV-act. 369-4 f.). In der Folge hatte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (IV-act. 456). Die Sachverständigen der medexperts ag hatten im Gutachten vom 21. September 2016 als einzige Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose angegeben. Für körperlich angepasste Tätigkeiten hatten sie der Beschwerdeführerin ab Januar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht von 20 % attestiert. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hatte die IV-Stelle das erneute Rentengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (IV-act. 478). Eine dagegen erhobene Beschwerde hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 abgewiesen (IV 2017/91). Am 17. Oktober 2017 hatte sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 537). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hatte ihr die IV-Stelle ab 1. Mai 2018 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 636). Am 16. Februar 2022 hatte das Untersuchungsamt C.___ das Strafverfahren eingestellt (IV-act. 700). Es hatte die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Nichtweiterführung der Strafuntersuchung wegen ihrer MS-Erkrankung höher zu gewichten seien als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Zudem gehe es vorliegend (teilweise) um die Beurteilung eines Betrugsversuchs; es sei lediglich ein geringerer Vermögensschaden zum Nachteil der Allgemeinheit entstanden. Nachdem das Strafverfahren eingestellt werde, bleibe die "Schuldfrage" im engeren Sinne offen. B.e Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den IV- und Strafakten (vgl. act. G 18).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der am 22. August 2014 verfügten Rückforderung unrechtmässig bezogener jährlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 51'218.-- zu Recht verweigert hat. Dieser Betrag setzt sich aus der am
22. August 2014 verfügten Rückforderung unrechtmässig bezogener ordentlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 47'768.-- und unrechtmässig bezogener ausserordentlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 3'450.-- zusammen. EL 2025/66 6/12
E. 1.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Bezügerin oder der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung ist daher auch zu verweigern, wenn die versicherte Person bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Eine versicherte Person hat unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31 E. 2.1 und vom 8. September 2021, EL 2020/32 E. 2.1).
E. 1.3 Der im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Eine versicherte Person möchte sich durch den Nachweis der Gutgläubigkeit von der Verpflichtung befreien, die unrechtmässig bezogene Leistung zurückzuerstatten bzw. sie will aus ihrer Gutgläubigkeit beim unrechtmässigen Leistungsbezug einen Vorteil für sich ableiten, nämlich den Erlass der Rückforderung. Kann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, dass die unrechtmässig bezogene Leistung in gutem Glauben empfangen worden ist, trägt daher die versicherte Person den Nachteil der Beweislosigkeit. EL 2025/66 7/12
E. 2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen (ELG/SG in der Fassung 28. April 2015, sGS 351.5; die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen sind per 1. Januar 2021 abgeschafft worden) werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts bei der Rückforderung und dem Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener (kantonaler) Leistungen sachgemäss angewendet.
E. 2.1.1 Der Grund für die rückwirkende Aufhebung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist der Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung, nämlich des Anspruchs auf eine IV-Rente, gewesen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Zunächst stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sie nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben konnte, wenn sie Anspruch auf eine IV-Rente hatte, dass also der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom Rentenanspruch abhing. Die Beschwerdeführerin hat sich im November 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war der IV- Vorbescheid bereits ergangen, die Rentenverfügung jedoch noch nicht. Aus diesem frühen Anmeldezeitpunkt muss der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie nur als IV-Rentnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben konnte. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im EL-Anmeldeformular zudem ausdrücklich nach den "Personalien des AHV- oder IV-Rentners" gefragt worden ist. Der Beschwerdeführerin muss also bewusst gewesen sein, dass sie nur als Bezügerin einer IV-Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte.
E. 2.1.2 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die IV-Rente im Januar 2007 (Auszahlungszeitpunkt der Ergänzungsleistungen des Zeitraums März 2005 bis Januar 2007) gutgläubig bezogen hat. Sollte dies der Fall sein, hat sie auch die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf diverse körperliche und "psychische Störungen" zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Ein interdisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz hatte der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2005 aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und eines Ganzkörperschmerzsyndroms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerb und eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt attestiert. Gestützt auf dieses Gutachten hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Im Verfahrensverlauf waren zwei weitere Gutachten eingeholt worden. Die Sachverständigen des AEH (Gutachten vom 11. März 2008) und die Sachverständige der Psychiatrischen Klinik B.___ (Gutachten vom 24. Oktober 2012) hatten die Arbeitsunfähigkeit übereinstimmend auf 70 % beziffert, wobei die Diagnosen teilweise variiert hatten (posttraumatische EL 2025/66 8/12
Belastungsstörung, Persönlichkeitsstörung/-akzentuierung, depressive Störung, chronische Schmerzstörung). Im Rahmen der zweiten Neuanmeldung hatte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Der psychiatrische Sachverständige der medexperts ag war im Gutachten vom 21. September 2016 zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dieses Gutachten ist durch das hiesige Gericht als überzeugend qualifiziert worden (vgl. hierzu Entscheid vom 3. Dezember 2018, IV 2017/91). Der psychiatrische Sachverständige hatte als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem kombinierte Persönlichkeitsstörungen genannt. Er hatte erklärt, dass bei der aktuellen Begutachtung aus rein psychiatrischer Sicht kein neuer rentenrelevanter Gesundheitsschaden seit den letzten Begutachtungen erhebbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Exploration geäussert, dass es ihr etwa seit dem Jahr 2005 psychisch schlecht respektive seit dem Jahr 2009 psychisch mehrheitlich gleich gehe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien teils widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Aus der klinischen Verhaltensbeobachtung und aus den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich Hinweise auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bzw. Aggravationstendenzen ergeben. Zudem habe sich ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn gezeigt. Der psychiatrische Sachverständige hatte sich auch ausführlich mit den früheren psychiatrischen (Teil-)Gutachten auseinandergesetzt. Er war zum Schluss gekommen, dass die früheren fachärztlichen Beurteilungen und insbesondere auch die Arbeitsfähigkeitsschätzungen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht vollständig nachvollziehbar seien. Auch wenn das Gutachten der medexperts ag erst im Jahr 2016 erstellt worden ist, so lässt es dank der akribischen Auseinandersetzung des psychiatrischen Sachverständigen mit den Vorakten den Schluss zu, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2004 bis zum Begutachtungszeitpunkt (August 2016) nicht anhaltend erheblich verändert hat. Folglich ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und die Rentenzusprache im Dezember 2006 tatsächlich unrechtmässig gewesen ist.
E. 2.1.3 Damit bleibt noch die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin im Januar 2007, als ihr die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum März 2005 bis Januar 2007 ausbezahlt worden sind, gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sie eigentlich in einem rentenausschliessenden Ausmass arbeitsfähig gewesen ist und damit gar keinen Anspruch auf eine IV-Rente gehabt hat. Dem psychiatrischen Teilgutachten der medexperts ag lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an kombinierten Persönlichkeitsstörungen (histrionische, narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung mit zumindest ansatzweise emotionale instabilen Anteilen) gelitten hat, die ihr auffälliges Verhalten zumindest teilweise erklärt haben: Theatralisches Verhalten und übertriebener Ausdruck von Gefühlen, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen oder Umstände, oberflächliche und labile Affektivität, erhöhte Kränkbarkeit und andauernd manipulatives Verhalten zur EL 2025/66 9/12
Befriedigung der eigenen Bedürfnisse, Grössengefühl, Gefühl der Einmaligkeit, unbegründete Anspruchshaltung, Ausnützung zwischenmenschlicher Beziehungen, Mangel an Empathie, übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung, Neigung zu ständigem Groll, Misstrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet würden sowie streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangepasstes Bestehen auf eigenen Rechten (S. 80 f. des Gutachtens). Daraus, dass die Beschwerdeführerin an kombinierten Persönlichkeitsstörungen leidet, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres schliessen, dass sie im Januar 2007 nicht gewusst hat, dass sie in einem rentenausschliessenden Ausmass arbeitsfähig gewesen ist. Persönlichkeitsstörungen treten in der Regel im späteren Jugend- oder frühen Erwachsenenalter zutage, können sich aber auch schon früher (in der Kindheit) entwickeln (siehe z.B. MSD Manual, Ausgabe für Patienten, msdmanuals.com/de/heim/psychische- gesundheitsst%C3%B6rungen/pers%C3%B6nlichkeitsst%C3%B6rungen/%C3%BCbersicht-%C3%BCber- die-pers%C3%B6nlichkeitsst%C3%B6rungen, besucht am 26. Juni 2026). Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer Persönlichkeitsstörungen über viele Jahre hinweg in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Gemäss der Aktenlage hat sich in den frühen 2000er Jahren nicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern ihre Lebenssituation verändert: Sie hat ein Kind bekommen und gleichzeitig ist ihr die Arbeitsstelle gekündigt worden. Zudem enthalten die IV-Akten und insbesondere das Gutachten der medexerts ag Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden (bewusst) aggraviert hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar Indizien dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin die IV-Rente hat "erschleichen" wollen. Das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin kann sich aber zumindest teilweise auch durch ihre psychische Erkrankung erklären lassen. Demnach steht weder mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Bezugs der IV-Rente (und damit auch der Ergänzungsleistungen) gutgläubig gewesen ist, noch dass sie im Zeitpunkt des Bezugs der IV-Rente gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sie eigentlich keinen Anspruch darauf hat. Weitere Abklärungen können keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Frage der Gutgläubigkeit liefern. In antizipierender Beweiswürdigung sind daher von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Den Nachteil dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Folglich ist die Voraussetzung des gutgläubigen Bezugs der Ergänzungsleistungen nicht erfüllt.
E. 2.2 Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nicht geprüft werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 51'218.-- (davon OEL von Fr. 47'768.-- und AEL von Fr. 3'450.--) wegen des Fehlens des guten Glaubens zu Recht verweigert. EL 2025/66 10/12
E. 2.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 97 VRP/SG).
E. 3.2 Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 2'367.05 eingereicht. Die Beschwerdebegründung ist inhaltlich identisch mit der Einsprachebegründung. Ein zweiter Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden. Das geltend gemachte Honorar ist daher übersetzt. Vielmehr erscheint eine pauschale Entschädigung von je Fr. 750.-- für den bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil und für den kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil (insgesamt Fr. 1'500.--) als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für den bundesrechtlichen Teil sowie für den kantonalrechtlichen Teil pauschal mit je Fr. 600.-- (insgesamt Fr. 1'200.--) zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
E. 3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft zum Teil die kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung (Rückforderung von Fr. 3'450.--) und zum Teil die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung (Rückforderung von Fr. 47'768.--). Gegen den bundesrechtlichen Teil kann beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (Ziff. 1 des Dispositivs). Eine allfällige Beschwerde gegen den die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil dieses Entscheides (Ziff. 2 des Dispositivs) muss beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden. Diesbezüglich gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt 30 Tagen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP/SG). EL 2025/66 11/12
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Beschwerdeführerin wird der Erlass der Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 47'768.-- verweigert. 2. Der Beschwerdeführerin wird der Erlass der Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3'450.-- verweigert.
E. 4 Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für den bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil und für den kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil mit je Fr. 600.-- (insgesamt Fr. 1'200.--, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). EL 2025/66 12/12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 25. August 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2025/66 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nicole Nef, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen S o zia lve rs ich e ru ng s an s ta lt d es K an ton s S t. Ga lle n, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistung zur IV) 1/12
Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2006 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 244). A.b Mit zwei Verfügungen vom 8. Januar 2007 (EL-act. 234) sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2005 ordentliche Ergänzungsleistungen (OEL) von Fr. 1'193.-- und ausserordentliche Ergänzungsleistungen (AEL) von Fr. 150.-- pro Monat (EL-act. 235), ab 1. Dezember 2005 OEL von Fr. 2'603.-- und AEL von Fr. 150.-- pro Monat (EL-act. 236), ab 1. Januar 2006 OEL von Fr. 2'641.-- und AEL von Fr. 150.-- pro Monat (EL-act. 237) und ab 1. Januar 2007 OEL von Fr. 2'736.-- und AEL von Fr. 150.-- pro Monat zu (EL-act. 234). Wegen einer Mietzinsänderung setzte die EL-Durchführungsstelle die OEL mit Verfügung vom 5. März 2007 ab 1. Februar 2007 neu auf Fr. 3'016.-- und die AEL auf Fr. 280.-- pro Monat fest (EL-act. 220). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. März 2007 Einsprache (EL-act. 202, 205). A.c Mit Verfügung vom 16. März 2007 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per
1. April 2007 auf (EL-act. 218). Zur Begründung hielt sie fest, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 5. Dezember 2006 widerrufen und die Rentenzahlungen per sofort eingestellt habe. Am 16. April 2007 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren vom 26. März 2007 bis zum rechtskräftigen IV-Entscheid (EL-act. 200). A.d Mit Verfügung vom 22. August 2014 hob die EL-Durchführungsstelle die Verfügungen vom 8. Januar 2007 auf und forderte die im Zeitraum März 2005 bis Januar 2007 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 51'218.-- zurück (davon Fr. 47'768.-- OEL und Fr. 3'450 AEL; EL-act. 145). Das sistierte Einspracheverfahren vom 26. März 2007 schrieb sie infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 9. März 2009 abgewiesen habe. Diese Verfügung sei vom Bundesgericht mit dem Urteil 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 bestätigt worden. Dementsprechend habe zu keinem Zeitpunkt ein Rentenanspruch und damit auch kein EL-Anspruch bestanden. A.e Am 19. September 2014 erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einsprache gegen diese Rückforderungsverfügung (EL-act. 141). Gleichentags stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (EL-act. 144). Zur Begründung hielt er fest, die aktenkundige Tatsache, dass alle behandelnden Ärzte, der RAD und alle IV-Gutachten die Versicherte stets als invalidisierend krank bezeichnet hätten, belege, dass die Versicherte die IV-Leistungen und damit auch die EL-Leistungen in gutem Glauben bezogen habe. Diese Einschätzung sei auch von der Gerichtsgutachterin und dem EL 2025/66 2/12
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juli 2013 (IV 2009/136) geschützt worden; letzteres habe der Versicherten ab dem 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Auch das Bundesgericht habe im Entscheid vom 24. Juni 2014 den Vorwurf einer bewussten Simulation nicht bestätigt. Die Voraussetzung der grossen Härte sei offensichtlich erfüllt, da die Familie ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werde. A.f Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten am 29. September 2014 mit (EL-act. 143), dass sie das Erlassgesuch behandeln werde, sobald die Rückerstattung rechtskräftig feststehe. Bis dahin bleibe das Erlassverfahren sistiert. A.g Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 22. August 2014 ab (EL-act. 39). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.h Mit Verfügung vom 7. April 2025 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der EL- Rückforderung in der Höhe von Fr. 51'218.-- ab (EL-act. 18). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte zu ihrem Gesundheitszustand und zu den familiären Umständen unwahre Angaben gemacht habe. Sie habe die IV-Stelle sowie andere Behörden über ihr wahres Funktionsniveau getäuscht. Die IV-Stelle habe deshalb am 13. Februar 2009 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen Betrugs, versuchten Betrugs, wegen Widerhandlungen gegen Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG und wegen Widerhandlungen gegen Art. 16 bzw. Art. 31 ELG erhoben. Da sich das Strafverfahren über Jahre hingezogen habe und (erst) im Jahr 2015 eine unheilbare Krankheit festgestellt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft das Strafbedürfnis im Jahr 2022 als nicht mehr gegeben erachtet. Dennoch seien die strafbaren Handlungen der Versicherten aktenmässig erstellt. Die Versicherte habe gewusst, dass sie unrechtmässig Leistungen beziehe, weshalb der gute Glaube verneint werden müsse. Da für einen Erlass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Dagegen liess die Versicherte am 26. Mai 2025 Einsprache erheben (EL-act. 16). Ihre (neue) Rechtsvertreterin machte geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Beantwortung der Frage, inwiefern die Versicherte in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, ausdrücklich den zuständigen Behörden überlassen habe. Diese hätten der Versicherten eine Invalidenrente sowie zeitweise Ergänzungsleistungen zugesprochen. Folglich sei erstellt, dass die Versicherte in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie könne weiterhin nur beteuern, dass sie ihre Einschränkungen bereits vor der Zusprache einer IV-Rente wahrgenommen und entsprechend wiedergegeben habe. Sie habe in Kenntnis ihrer Beschwerden in gutem Glauben Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Durch die strafrechtliche Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2022 sei gerade erstellt, dass der Versicherten das Fehlen des guten Glaubens nicht nachgewiesen werden könne. Auch eine grosse Härte liege vor. Nach der EL 2025/66 3/12
Bezahlung all ihrer Kosten verblieben der Versicherten nicht einmal die finanziellen Mittel, um ihre Grundbeträge nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu decken. A.i Mit Entscheid vom 24. Oktober 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung hielt sie fest, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft lasse nicht den Schluss zu, dass die Versicherte im Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. März 2007 gutgläubig eine IV-Rente bezogen habe. Die Einstellung des Strafverfahrens sei primär mit einem in den Hintergrund gerückten Strafbedürfnis aufgrund einer viel später diagnostizierten Multiplen Sklerose begründet worden, und nicht etwa damit, dass sich der Betrugsverdacht nicht habe erhärten lassen. Zudem falle auf, dass die Einstellungsverfügung kurz vor dem Ablauf der Verfolgungsverjährung ergangen sei. Die (IV-)Aktenlage (vgl. die Befragungen, die Observationsaufnahmen, die staatsanwaltlichen Fragestellungen, die Anzeigen von Bekannten) spreche für das Vorliegen von strafbaren Handlungen bzw. gegen einen gutgläubigen IV-Rentenbezug im Zeitraum 1. März 2005 bis 31. März 2007. Der Versicherten müsse bewusst gewesen sein, dass der EL-Anspruch vom (IV-)Rentenanspruch abhänge; im EL-Anmeldeformular sei explizit nach den "Personalien des AHV- oder IV-Rentners" gefragt worden und die Versicherte habe angeben müssen, ob sie eine AHV- oder eine IV-Rente erhalte. Habe die Versicherte wissen müssen, dass der EL-Anspruch vom Anspruch auf eine IV-Rente abhänge, und ergebe sich gleichzeitig aus den Akten, dass der IV-Rentenbezug nicht gutgläubig erfolgt sei, könne nicht behauptet werden, dass der Bezug von EL (zur IV-Rente) im Zeitraum vom 1. März 2005 bis
31. Januar 2007 gutgläubig erfolgt sei. Mangels gutgläubigem Leistungsbezug habe die EL- Durchführungsstelle den Erlass der EL-Rückforderung zu Recht verweigert. B. B.a Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. November 2025 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Die Begründung entsprach inhaltlich den Vorbringen im Einspracheverfahren. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Der Beschwerdeantwort lag die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 bei (act. G 4.1). B.c Am 15. Januar 2026 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 5). EL 2025/66 4/12
B.d Am 15. April 2026 forderte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die IV-Akten und die Strafakten der Beschwerdeführerin an (act. G 11). Die einverlangten Akten gingen am 22. April 2026 beim Gericht ein (act. G 12). Die Beschwerdeführerin hatte sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf Rückenprobleme, Rheuma, Kopfschmerzen, Schlafmangel, psychische Störungen, Hüftprobleme, Fersenprobleme und Schwindel zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 7). Die Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz hatten der im Zeitpunkt der Begutachtung im 4. Monat mit dem zweiten Kind schwangeren Beschwerdeführerin im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2005 eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit RE- Traumatisierungen im Verlauf der Biographie und einem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquatem somatischen Korrelat diagnostiziert. Sie hatten der Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2004 für jegliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert (IV-act. 44). Am 12. Dezember 2005 (IV-act. 54) hatte eine Bekannte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes die IV-Stelle davor gewarnt, dass das Ehepaar auf betrügerische Weise eine IV-Rente erwirken wolle. Die Beschwerdeführerin sei nicht invalid. Trotzdem hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2006 rückwirkend ab 1. März 2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen (IV-act. 92). Am 15. März 2007 hatte die IV-Stelle diese Verfügung widerrufen (IV-act. 109). Die Sachverständigen des AEH hatten der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 11. März 2008 (IV-act. 151) aus rheumatologischer Sicht für körperlich angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht hatten sie die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit gemischten Anteilen bei klinisch phänomenologisch mittelgradiger affektpathologischer Störung bei subsyndromaler posttraumatischer Belastungsstörung und Schmerzstörung im Kontext eines primären Krankheitsgewinns angegeben und die Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sowie den Haushalt auf 70 % geschätzt. Im Oktober und November 2008 war die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle observiert worden (IV-act. 220). Die Ermittler hatten weder körperlich sichtbare Einschränkungen noch Beeinträchtigungen psychischer Art feststellen können. Am 13. Februar 2009 hatte die IV-Stelle Strafklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs und versuchten Betrugs, Widerhandlungen gegen Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG und Widerhandlungen gegen Art. 16 bzw. 31 ELG erhoben (IV-act. 240). Mit Verfügung vom 9. März 2009 hatte die IV-Stelle das Rentengesuch abgewiesen (IV-act. 249). Dagegen hatte die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Das Versicherungsgericht hatte ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (IV-act. 334). Die Sachverständige der Psychiatrischen Klinik B.___ hatte im Gutachten vom 24. Oktober 2012 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine chronifizierte mittelgradige depressive Störung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische Faktoren sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, narzisstischen und ängstlich-vermeidenden Zügen angegeben. Wie der Vorgutachter im Jahr 2008 hatte sie die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % beziffert. Das Versicherungsgericht hatte die Beschwerde gestützt auf dieses Gutachten mit Entscheid vom 2. Juli 2013 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. März 2005 eine ganze Rente zugesprochen (IV EL 2025/66 5/12
2009/136, IV-act. 345). Das Bundesgericht hatte die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juni 2014 gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 9. März 2009 bestätigt (IV-act. 363). Im Juli 2014 hatte sich die Beschwerdeführerin wegen Multipler Sklerose erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 361). Im Januar 2014 war bei der Beschwerdeführerin erstmals eine Multiple Sklerose, schubförmige Verlaufsform, Erstsymptome Januar 2014, diagnostiziert worden (IV-act. 369-4 f.). In der Folge hatte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (IV-act. 456). Die Sachverständigen der medexperts ag hatten im Gutachten vom 21. September 2016 als einzige Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose angegeben. Für körperlich angepasste Tätigkeiten hatten sie der Beschwerdeführerin ab Januar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht von 20 % attestiert. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hatte die IV-Stelle das erneute Rentengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (IV-act. 478). Eine dagegen erhobene Beschwerde hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 abgewiesen (IV 2017/91). Am 17. Oktober 2017 hatte sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 537). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hatte ihr die IV-Stelle ab 1. Mai 2018 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 636). Am 16. Februar 2022 hatte das Untersuchungsamt C.___ das Strafverfahren eingestellt (IV-act. 700). Es hatte die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Nichtweiterführung der Strafuntersuchung wegen ihrer MS-Erkrankung höher zu gewichten seien als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Zudem gehe es vorliegend (teilweise) um die Beurteilung eines Betrugsversuchs; es sei lediglich ein geringerer Vermögensschaden zum Nachteil der Allgemeinheit entstanden. Nachdem das Strafverfahren eingestellt werde, bleibe die "Schuldfrage" im engeren Sinne offen. B.e Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den IV- und Strafakten (vgl. act. G 18). Erwägungen 1. 1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der am 22. August 2014 verfügten Rückforderung unrechtmässig bezogener jährlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 51'218.-- zu Recht verweigert hat. Dieser Betrag setzt sich aus der am
22. August 2014 verfügten Rückforderung unrechtmässig bezogener ordentlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 47'768.-- und unrechtmässig bezogener ausserordentlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 3'450.-- zusammen. EL 2025/66 6/12
1.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Bezügerin oder der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung ist daher auch zu verweigern, wenn die versicherte Person bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Eine versicherte Person hat unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31 E. 2.1 und vom 8. September 2021, EL 2020/32 E. 2.1). 1.3 Der im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Eine versicherte Person möchte sich durch den Nachweis der Gutgläubigkeit von der Verpflichtung befreien, die unrechtmässig bezogene Leistung zurückzuerstatten bzw. sie will aus ihrer Gutgläubigkeit beim unrechtmässigen Leistungsbezug einen Vorteil für sich ableiten, nämlich den Erlass der Rückforderung. Kann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, dass die unrechtmässig bezogene Leistung in gutem Glauben empfangen worden ist, trägt daher die versicherte Person den Nachteil der Beweislosigkeit. EL 2025/66 7/12
2. 2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen (ELG/SG in der Fassung 28. April 2015, sGS 351.5; die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen sind per 1. Januar 2021 abgeschafft worden) werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts bei der Rückforderung und dem Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener (kantonaler) Leistungen sachgemäss angewendet. 2.1.1 Der Grund für die rückwirkende Aufhebung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist der Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung, nämlich des Anspruchs auf eine IV-Rente, gewesen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Zunächst stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sie nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben konnte, wenn sie Anspruch auf eine IV-Rente hatte, dass also der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom Rentenanspruch abhing. Die Beschwerdeführerin hat sich im November 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war der IV- Vorbescheid bereits ergangen, die Rentenverfügung jedoch noch nicht. Aus diesem frühen Anmeldezeitpunkt muss der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie nur als IV-Rentnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben konnte. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im EL-Anmeldeformular zudem ausdrücklich nach den "Personalien des AHV- oder IV-Rentners" gefragt worden ist. Der Beschwerdeführerin muss also bewusst gewesen sein, dass sie nur als Bezügerin einer IV-Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. 2.1.2 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die IV-Rente im Januar 2007 (Auszahlungszeitpunkt der Ergänzungsleistungen des Zeitraums März 2005 bis Januar 2007) gutgläubig bezogen hat. Sollte dies der Fall sein, hat sie auch die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf diverse körperliche und "psychische Störungen" zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Ein interdisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz hatte der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2005 aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und eines Ganzkörperschmerzsyndroms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerb und eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt attestiert. Gestützt auf dieses Gutachten hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Im Verfahrensverlauf waren zwei weitere Gutachten eingeholt worden. Die Sachverständigen des AEH (Gutachten vom 11. März 2008) und die Sachverständige der Psychiatrischen Klinik B.___ (Gutachten vom 24. Oktober 2012) hatten die Arbeitsunfähigkeit übereinstimmend auf 70 % beziffert, wobei die Diagnosen teilweise variiert hatten (posttraumatische EL 2025/66 8/12
Belastungsstörung, Persönlichkeitsstörung/-akzentuierung, depressive Störung, chronische Schmerzstörung). Im Rahmen der zweiten Neuanmeldung hatte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Der psychiatrische Sachverständige der medexperts ag war im Gutachten vom 21. September 2016 zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dieses Gutachten ist durch das hiesige Gericht als überzeugend qualifiziert worden (vgl. hierzu Entscheid vom 3. Dezember 2018, IV 2017/91). Der psychiatrische Sachverständige hatte als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem kombinierte Persönlichkeitsstörungen genannt. Er hatte erklärt, dass bei der aktuellen Begutachtung aus rein psychiatrischer Sicht kein neuer rentenrelevanter Gesundheitsschaden seit den letzten Begutachtungen erhebbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Exploration geäussert, dass es ihr etwa seit dem Jahr 2005 psychisch schlecht respektive seit dem Jahr 2009 psychisch mehrheitlich gleich gehe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien teils widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Aus der klinischen Verhaltensbeobachtung und aus den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich Hinweise auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bzw. Aggravationstendenzen ergeben. Zudem habe sich ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn gezeigt. Der psychiatrische Sachverständige hatte sich auch ausführlich mit den früheren psychiatrischen (Teil-)Gutachten auseinandergesetzt. Er war zum Schluss gekommen, dass die früheren fachärztlichen Beurteilungen und insbesondere auch die Arbeitsfähigkeitsschätzungen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht vollständig nachvollziehbar seien. Auch wenn das Gutachten der medexperts ag erst im Jahr 2016 erstellt worden ist, so lässt es dank der akribischen Auseinandersetzung des psychiatrischen Sachverständigen mit den Vorakten den Schluss zu, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2004 bis zum Begutachtungszeitpunkt (August 2016) nicht anhaltend erheblich verändert hat. Folglich ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und die Rentenzusprache im Dezember 2006 tatsächlich unrechtmässig gewesen ist. 2.1.3 Damit bleibt noch die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin im Januar 2007, als ihr die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum März 2005 bis Januar 2007 ausbezahlt worden sind, gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sie eigentlich in einem rentenausschliessenden Ausmass arbeitsfähig gewesen ist und damit gar keinen Anspruch auf eine IV-Rente gehabt hat. Dem psychiatrischen Teilgutachten der medexperts ag lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an kombinierten Persönlichkeitsstörungen (histrionische, narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung mit zumindest ansatzweise emotionale instabilen Anteilen) gelitten hat, die ihr auffälliges Verhalten zumindest teilweise erklärt haben: Theatralisches Verhalten und übertriebener Ausdruck von Gefühlen, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen oder Umstände, oberflächliche und labile Affektivität, erhöhte Kränkbarkeit und andauernd manipulatives Verhalten zur EL 2025/66 9/12
Befriedigung der eigenen Bedürfnisse, Grössengefühl, Gefühl der Einmaligkeit, unbegründete Anspruchshaltung, Ausnützung zwischenmenschlicher Beziehungen, Mangel an Empathie, übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung, Neigung zu ständigem Groll, Misstrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet würden sowie streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangepasstes Bestehen auf eigenen Rechten (S. 80 f. des Gutachtens). Daraus, dass die Beschwerdeführerin an kombinierten Persönlichkeitsstörungen leidet, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres schliessen, dass sie im Januar 2007 nicht gewusst hat, dass sie in einem rentenausschliessenden Ausmass arbeitsfähig gewesen ist. Persönlichkeitsstörungen treten in der Regel im späteren Jugend- oder frühen Erwachsenenalter zutage, können sich aber auch schon früher (in der Kindheit) entwickeln (siehe z.B. MSD Manual, Ausgabe für Patienten, msdmanuals.com/de/heim/psychische- gesundheitsst%C3%B6rungen/pers%C3%B6nlichkeitsst%C3%B6rungen/%C3%BCbersicht-%C3%BCber- die-pers%C3%B6nlichkeitsst%C3%B6rungen, besucht am 26. Juni 2026). Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer Persönlichkeitsstörungen über viele Jahre hinweg in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Gemäss der Aktenlage hat sich in den frühen 2000er Jahren nicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern ihre Lebenssituation verändert: Sie hat ein Kind bekommen und gleichzeitig ist ihr die Arbeitsstelle gekündigt worden. Zudem enthalten die IV-Akten und insbesondere das Gutachten der medexerts ag Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden (bewusst) aggraviert hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar Indizien dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin die IV-Rente hat "erschleichen" wollen. Das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin kann sich aber zumindest teilweise auch durch ihre psychische Erkrankung erklären lassen. Demnach steht weder mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Bezugs der IV-Rente (und damit auch der Ergänzungsleistungen) gutgläubig gewesen ist, noch dass sie im Zeitpunkt des Bezugs der IV-Rente gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sie eigentlich keinen Anspruch darauf hat. Weitere Abklärungen können keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Frage der Gutgläubigkeit liefern. In antizipierender Beweiswürdigung sind daher von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Den Nachteil dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Folglich ist die Voraussetzung des gutgläubigen Bezugs der Ergänzungsleistungen nicht erfüllt. 2.2 Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nicht geprüft werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 51'218.-- (davon OEL von Fr. 47'768.-- und AEL von Fr. 3'450.--) wegen des Fehlens des guten Glaubens zu Recht verweigert. EL 2025/66 10/12
2.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 97 VRP/SG). 3.2 Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 2'367.05 eingereicht. Die Beschwerdebegründung ist inhaltlich identisch mit der Einsprachebegründung. Ein zweiter Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden. Das geltend gemachte Honorar ist daher übersetzt. Vielmehr erscheint eine pauschale Entschädigung von je Fr. 750.-- für den bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil und für den kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil (insgesamt Fr. 1'500.--) als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für den bundesrechtlichen Teil sowie für den kantonalrechtlichen Teil pauschal mit je Fr. 600.-- (insgesamt Fr. 1'200.--) zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft zum Teil die kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung (Rückforderung von Fr. 3'450.--) und zum Teil die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung (Rückforderung von Fr. 47'768.--). Gegen den bundesrechtlichen Teil kann beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (Ziff. 1 des Dispositivs). Eine allfällige Beschwerde gegen den die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil dieses Entscheides (Ziff. 2 des Dispositivs) muss beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden. Diesbezüglich gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt 30 Tagen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP/SG). EL 2025/66 11/12
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Beschwerdeführerin wird der Erlass der Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 47'768.-- verweigert. 2. Der Beschwerdeführerin wird der Erlass der Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3'450.-- verweigert. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für den bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil und für den kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil mit je Fr. 600.-- (insgesamt Fr. 1'200.--, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). EL 2025/66 12/12